Eine wichtige Frage im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung ist, wann diese denn eigentlich bestanden ist bzw. wann sie als nicht bestanden gilt. Hier herrscht unter den Prüflingen oft große Verwirrung. An dieser Stelle fassen wir die Regeln und Vorschriften kurz zusammen.
DIe Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
1. im Prüfungsteil A eine mindestens ausreichende Leistung erbracht wurde. Dabei werden Projektarbeit und Dokumentation sowie Präsentation und Fachgespräch jeweils mit 50% gewichtet.
und
2. im Prüfungsteil B eine mindestens ausreichende Leistung erbracht wurde. Hier haben die Ergebnisse der Bereiche GH1 und GH2 gegenüber dem Bereich "Wirtschaft- und Sozialkunde" jeweils das doppelte Gewicht.
und
3. die Prüfungsleistungen in keinem der 5 Prüfungsbereiche mit "ungenügend" bewertet wurden. Demnach sind auch folgende Konstellationen denkbar:
Ganzheitliche Aufgabe 1
| Note 5
| 48 Punkte
| x2
| 96 Punkte
| Ganzheitliche Aufgabe 2
| Note 5
| 45 Punkte
| x2
| 90 Punkte
| WiSo
| Note 1
| 92 Punkte
| x1
| 92 Punkte
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| 278 Punkte
| :5
| (55,6) 56 Punkte
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Der Prüfungsteil A wurde in diesem Fall trotz der zwei Fünfen in GH1 und GH2 mit einer Gesamtpunktzahl von 56 Punkten bestanden. Es ist keine mündliche Ergänzungsprüfung möglich. oder
Ganzheitliche Aufgabe 1
| Note 6
| 28 Punkte
| x2
| 56 Punkte
| Ganzheitliche Aufgabe 2
| Note 1
| 92 Punkte
| x2
| 184 Punkte
| WiSo
| Note 1
| 92 Punkte
| x1
| 92 Punkte
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| 332 Punkte
| :5
| (66,4) 66 Punkte
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Trotz der Gesamtpunktzahl von 66 Punkten im Prüfungsteil A, ist dieser wegen der Note 6 in GH1 nicht bestanden. Es ist auch keine mündliche Ergänzungsprüfung möglich. Die Ganzheitliche Aufgabe 1 muss bei dieser Notenkonstellation wiederholt werden. Werden im Gesamtergebnis des schriftlichen Prüfungsteils (Prüfungsteil B) weniger als 50 Punkte erzielt, der Prüfungsteil A (Fachgespräch und Präsentation) aber mit 50 Punkten gewertet, so ist eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich.
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